|
Die Nachlassforschung befasst sich mit der Suche von Erben
und dem Nachweis ihres Erbanspruches.
Fraser & Fraser wird in komplizierten
Fällen tätig, wenn nicht klar ist, wer den Nachlass
eines Verstorbenen erben soll. Ein Großteil unserer
Arbeit hat eine internationale Prägung, nämlich
wenn der Verstorbene in einem anderen Land als dem Wohnsitzland
der Erbberechtigten lebte. Was mit den Vermögenswerten
eines Verstorbenen geschieht, hängt davon ab, ob er ein
Testament errichtet hat oder nicht.
Mit Testament
Wenn ein Testament vorliegt, in dem der Erblasser festlegt,
wie sein Eigentum unter Freunden und Familie (den Erben) aufgeteilt
werden soll, und diese alle bekannt sind, so ist alles relativ
einfach. In Großbritannien und den USA wird in der Regel
im Testament ein Testamentsvollstrecker, ein sogenannter "Executor"
bestimmt, der dafür zuständig ist, dass die im Testament
genannten Wünsche ausgeführt werden. Ein Antrag
auf Testamentsbestätigung ("Probate") muss
an das Nachlassgericht gestellt werden; in England und Wales
ist dies entweder die Principal Registry oder eine District
Probate Registry der Familienabteilung des High Court of Justice;
in den USA wäre es ein Probate Court oder ein Surrogate
Court. Das Gericht prüft das Testament und überzeugt
sich, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dann bestätigt es normalerweise das Testament, d.h. es
ist mit der Berechtigung des Testamentsvollstreckers und der
Gültigkeit des Testaments zufrieden.
Ohne Testament (gesetzliche Erbfolge)
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Testament
des Erblassers nicht besteht. Das Eigentum des Erblassers
wird in festgesetzten Anteilen gemäß dem gesetzlichen
Erbfolgerecht unter den nächsten Verwandten aufgeteilt
– unter Vorbehalt bestimmter gesetzlicher Bestimmungen
und nach Zahlung aller Verbindlichkeiten, Steuern und Abgaben.
An Stelle einer Testamentsbestätigung
("Probate") stellt das Gericht einen "Letter
of Administration" aus, bei dem der Nachlassverwalter
als Rechtsnachfolger ("Personal Representative")
des Erblassers und des Nachlasses eingesetzt wird. Seine Aufgabe
ist es, den Nachlassanwalt zur Nachlassverwertung (d.h. dem
Verkauf von Nachlasswerten, um am Schluss Geld übrig
zu haben) und der Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
(Schulden, Steuern und Kosten) zu bevollmächtigen. Dieser
erstellt dann eine Nachlassbilanz, aus der hervorgeht, wieviel
für die Erbberechtigten zur Verfügung steht, bevor
er letztendlich sicherstellt, dass alle erbberechtigten Personen
ihren Anteil erhalten.
Schwierigkeiten für Nachlassforscher
Mit oder ohne Testament können Schwierigkeiten auftreten,
wenn bei ersten Anfragen keine Erben oder Begünstigten
gefunden werden. Hierfür kann es viele Gründe geben.
Menschen verlieren den Kontakt mit Ihrer Familie, weil sie
ausgewandert sind, in einen anderen Landesteil umgezogen sind,
sich zerstritten haben oder aus zahlreichen anderen Gründen.
Über die Folgegenerationen wird diese Kluft dann häufig
sehr groß.
In Todesfällen ohne Testament ist
der Erblasser häufig der letzte überlebende Angehörige
eines bestimmten Familienzweigs, und die einzigen lebenden
Verwandten sind sehr weitläufiger Art, deren letzte nachvollziehbare
Verbindung viele Jahre - vielleicht gar bis in ein anderes
Jahrhundert - zurückliegt.
Hier kommen wir zum Einsatz: Unsere
Aufgabe der Nachlassforschung besteht darin, Personen zu ermitteln,
die Anspruch auf einen Anteil an einem "Nachlass"
(dem Eigentum des Erblassers) haben. Wenn Sie im Testament
genannt sind, aber verschwunden sind, ermitteln wir ihren
Aufenthaltsort. Wenn kein Testament vorhanden ist, sehen wir
uns die Familiengeschichte an, um zu erfahren, wer eigentlich
die nächsten Verwandten sind und wo sie leben. Dann beschaffen
wir den Nachweis über ihr rechtmäßiges Erbrecht.
Dies bedeutet, dass wir gleichzeitig
interessierten Parteien wie dem Testamentsvollstrecker, dem
Nachlassverwalter, dem eingeschalteten Nachlassanwalt, Treuhändern,
Banken und Versicherungen sowie dem Nachlassgericht selbst
helfen können – ebenso wie den Erben.
In diesem Abschnitt:
Erbenindex
Weiter: Teil 2 – Warum
wir uns an Sie wenden
|